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   VGH Bayern, 11.01.2011 - 15 B 10.212   

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VGH Bayern, 11.01.2011 - 15 B 10.212 (https://dejure.org/2011,67987)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.01.2011 - 15 B 10.212 (https://dejure.org/2011,67987)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. Januar 2011 - 15 B 10.212 (https://dejure.org/2011,67987)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes, die für die Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen;Bescheidungsurteil; denkmalschutzrechtliche Prüfung im Baugenehmigungsverfahren; Ermessen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 27.09.2007 - 1 B 00.2474
    Auszug aus VGH Bayern, 11.01.2011 - 15 B 10.212
    Bei den "gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes" handelt es sich um einen gerichtlich uneingeschränkt überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. BayVGH vom 27.9.2007 BayVBl 2008, 141).

    Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes liegen jedenfalls dann vor, wenn das Baudenkmal im Vergleich mit der allgemein für die Begründung der Denkmaleigenschaft maßgebenden Bedeutung nach Art. 1 Abs. 1 und 2 DSchG eine "gesteigerte Bedeutung" hat (BayVGH vom 21.2.1985 BayVBl 1986, 399; vom 27.9.2007, a.a.O.).

    Dabei ist von der Sicht eines dem Denkmalschutz aufgeschlossenen Eigentümers auszugehen (vgl. BVerfG vom 2.3.1999 BVerfGE 100, 226; BayVGH vom 27.9.2007 BayVBl 2008, 141).

    Sie ergibt sich in erster Linie aus den Gründen, auf denen die Denkmaleigenschaft beruht und kann durch Elemente wie den Seltenheitswert verstärkt werden (BayVGH vom 27.9.2007, a.a.O. RdNr. 89).

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus VGH Bayern, 11.01.2011 - 15 B 10.212
    Dabei ist von der Sicht eines dem Denkmalschutz aufgeschlossenen Eigentümers auszugehen (vgl. BVerfG vom 2.3.1999 BVerfGE 100, 226; BayVGH vom 27.9.2007 BayVBl 2008, 141).
  • VG Augsburg, 18.02.2009 - Au 4 K 08.159

    Vorbescheid; Einbau von Dachgauben; Wohnnutzung; Sachbescheidungsinteresse;

    Auszug aus VGH Bayern, 11.01.2011 - 15 B 10.212
    Der Vorbescheidsantrags zum Einbau einer zusätzlichen Wohneinheit im 2. und 3. Dachgeschoss wurde mit weiterem Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2008 abgelehnt; diesen Bescheid hat das Verwaltungsgerichts Augsburg mit rechtskräftigem Urteil vom 18. Februar 2009 (Az.: Au 4 K 08.159) bestätigt.
  • VGH Bayern, 11.01.2011 - 15 B 10.213

    Beseitigungsanordnung; ungenehmigt errichtete Dachgauben; gewichtige Gründe des

    Auszug aus VGH Bayern, 11.01.2011 - 15 B 10.212
    Außerdem begehrt er in dem Verfahren Az.: 15 B 10.213 die Aufhebung der Beseitigungsanordnung für die ungenehmigt bereits errichteten Gauben.
  • VGH Bayern, 11.01.2011 - 15 B 10.213

    Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Erhaltung eines Baudenkmals in

    Den nachträglichen Bauantrag für die Gauben hat sie mit Bescheid vom 31. Januar 2008 abgelehnt (Az.: 15 B 10.212).

    Wegen der weiteren Einzelheiten, wegen der beim Ortstermin am 30. September 2010 getroffenen Feststellungen und wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2010 wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschriften nebst Anlagen und im Übrigen auf die Entscheidung vom selben Tag in dem Verfahren Az.: 15 B 10.212 Bezug genommen.

    Bei der erneuten Bescheidung des Bauantrags hat die Beklagte die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zu beachten, wie sie sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils vom 11. Januar 2011 in der Sache Az. 15 B 10.212, auf die Bezug genommen wird, ergibt.

  • VGH Bayern, 26.10.2021 - 15 B 19.2130

    Denkmalschutzrechtliche Erlaubnispflicht wegen Ensembleschutz und Nähe zu

    Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Voraussetzungen dieser (Ermessens-) Versagungsmöglichkeit, die uneingeschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegen (vgl. BayVGH, U.v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris Rn. 19; B.v. 31.10.2012 - 2 ZB 11.1575 - juris Rn. 4; U.v. 2.8.2018 - 2 B 18.742 - BayVBl 2019, 346 = juris Rn. 39), vorliegend gegeben sind.

    Dabei sind öffentliche Belange (insbesondere das Interesse an einer möglichst unveränderten Denkmalerhaltung) und private (insbesondere Eigentümer-) Belange in die Ermessensentscheidung einzustellen, entsprechend zu gewichten und abzuwägen (zum Ganzen vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris Rn. 87; U.v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris Rn. 21, 26 ff.; B.v. 31.10.2012 - 2 ZB 11.1575 - juris Rn. 12).

    Hinsichtlich der Gewichtung der Eigentümerinteressen ist dabei von der Sicht eines dem Denkmalschutz aufgeschlossenen Eigentümers auszugehen (vgl. BayVGH, U.v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris Rn. 28 m.w.N.; Eberl/Spennemann/Schindler-Friedrich/Gerstner, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 8. Aufl. 2021, Art. 6 Rn. 44).

    Dennoch liegt aus Sicht des Senats kein Ermessensausfall vor (zu einem solchen Fall bei Anwendung des Art. 6 Abs. 2 BayDSchG vgl. BayVGH, U.v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris Rn. 23 f.).

  • VG Augsburg, 11.01.2012 - Au 4 K 11.857

    Kein Anspruch auf Genehmigung von Dachgauben im Dachgeschoss wegen

    Die Berufung der Beklagten wurde mit Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Januar 2011 (Az. 15 B 10.212) zurückgewiesen.

    Die Erlaubnis zu dieser Veränderung kann nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG versagt werden, weil im vorliegenden Fall gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen (BayVGH vom 11.01.2011, Az. 15 B 10.212, juris - Rdnr. 18).

    Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes liegen vor (BayVGH vom 11.01.2011, a.a.O., Rdnr. 19).

    Das Gebäude ragt jedenfalls auch in der Dachlandschaft von ... heraus und hat auch deswegen eine herausgehobene denkmalfachliche Bedeutung (BayVGH vom 11.01.2011, a.a.O., Rdnr. 19), so dass insgesamt betrachtet jedenfalls gewichtige Gründe für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes und gegen die geplanten Veränderungen sprechen.

    Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt vorliegend nicht vor (BayVGH vom 11.01.2011, a.a.O., Rdnr. 22).

    Mithin wurde zutreffend festgestellt, dass die vom Kläger errichteten Dachgauben im 2. und 3. Dachgeschoß durch ihre Anzahl, ihre Größe und durch ihre Anordnung in der ansonsten ruhigen Dachlandschaft des ...viertels besonders deutlich wahrnehmbar sind (BayVGH vom 11.01.2011, a.a.O., Rdnr. 31).

    Die vom Kläger angeführten Vergleichsfälle ergeben insoweit keine Einschränkungen oder Vorgaben hinsichtlich der Ermessensausübung (BayVGH vom 11.01.2011, a.a.O., Rdnrn. 34, 35).

  • VG München, 06.03.2023 - M 8 K 21.4859

    Ensemble "Hellipviertel", Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung

    aaa) Angesichts des nach seiner Eintragung in die Denkmalliste flächenmäßig sehr großen Ensembles "...viertel" - allein die Ost-West-Ausdehnung zwischen dem ...park und der ...straße beträgt über 1, 3 km (gemessen im "Bayern-Atlas") und die Nord-Süd-Ausdehnung ebenfalls über 1 km (gemessen im "Bayern-Atlas") - ist für die Beurteilung der denkmalrechtlichen Aspekte allein auf den Nahbereich um das jeweils betrachtete Anwesen abzustellen (vgl. BayVGH, U.v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris Rn. 31; B.v. 29.7.2013 - 14 ZB 11.398 - juris Rn. 3; U.v. 22.4.2016 - 1 B 12.2353 - juris Rn. 30; B.v 20.12.2016 - 2 ZB 15.1869 - juris Rn. 4; VG München, U.v. 14.9.2020 - M 8 K 18.3994 - juris Rn. 40; U.v. 16.10.2017 - M 8 K 15.1186 - juris Rn. 144).

    aaa) Der Begriff der "gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (vgl. BayVGH, U.v. 8.5.1989 - 14 B 88.02426 - NVwZ-RR 1990, 452/453; U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris Rn. 50; B.v. 31.10.2012 - 2 ZB 11.1575 - juris Rn. 4 m.w.N.; U.v. 2.8.2018 - 2 B 18.742 - juris Rn. 39; U.v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris Rn. 19; U.v. 26.10.2021 - 15 B 19.2130 - juris Rn. 32).

    Der Zweck des Erlaubnisvorbehalts in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG steht unter dem Vorzeichen des gesamten Denkmalschutzrechts, mit dessen Hilfe die Denkmäler in Bayern möglichst unverändert erhalten und gegenüber Maßnahmen, die diesem Ziel typischerweise zuwiderlaufen, im Rahmen des dem Denkmaleigentümer Zumutbaren geschützt werden sollen (Art. 4 BayDSchG; vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris Rn. 87; U.v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris Rn. 26).

    Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn die Gründe, die für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen, so viel Gewicht haben, dass sie die für das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange überwiegen (vgl. BayVGH, U.v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris Rn. 26).

    Bei der Gewichtung der Eigentümerinteressen ist von der Sicht eines dem Denkmalschutz aufgeschlossenen Eigentümers auszugehen (vgl. BVerfG, U.v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 - juris Rn. 85; BayVGH, U.v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris Rn. 28).

  • VG München, 14.09.2020 - M 8 K 18.3994

    Baugenehmigung für die Änderung eines zu einem Ensemble gehörenden Gebäudes

    (a) Angesichts des nach seiner Eintragung in die Denkmalliste flächenmäßig sehr großen Ensembles "...viertel" - allein die Ost-West-Ausdehnung zwischen dem ...park und der ...straße beträgt über 1, 3 km (gemessen im "Bayern-Atlas") und die Nord-Süd-Ausdehnung ebenfalls über 1 km (gemessen im "Bayern-Atlas") - ist für die Beurteilung der denkmalrechtlichen Aspekte allein auf den Nahbereich um das jeweils betrachtete Anwesen abzustellen (vgl. BayVGH, U.v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris Rn. 31; B.v. 29.7.2013 - 14 ZB 11.398 - juris Rn. 3; U.v. 22.4.2016 - 1 B 12.2353 - juris Rn. 30; B.v 20.12.2016 - 2 ZB 15.1869 - juris Rn. 4; VG München, U.v. 16.10.2017 - M 8 K 15.1186 - juris Rn. 144).

    Der Begriff der "gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BayVGH, U.v. 8.5.1989 - 14 B 88.02426 - NVwZ-RR 1990, 452 ; U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris Rn. 50; B.v. 31.10.2012 - 2 ZB 11.1575 - juris Rn. 4 m.w.N.; U.v. 2.8.2018 - 2 B 18.742 - juris Rn. 39; U.v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris Rn. 19).

    Der Zweck des Erlaubnisvorbehalts in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG steht unter dem Vorzeichen des gesamten Denkmalschutzrechts, mit dessen Hilfe die Denkmäler in Bayern möglichst unverändert erhalten und gegenüber Maßnahmen, die diesem Ziel typischerweise zuwiderlaufen, im Rahmen des dem Denkmaleigentümer Zumutbaren geschützt werden sollen (Art. 4 BayDSchG; vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris Rn. 87; U.v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris Rn. 26).

    Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn die Gründe, die für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen, so viel Gewicht haben, dass sie die für das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange überwiegen (vgl. BayVGH, U.v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris Rn. 26).

    Bei der Gewichtung der Eigentümerinteressen ist sie zutreffend von der Sicht eines dem Denkmalschutz aufgeschlos-senen Eigentümers ausgegangen (vgl. BVerfG, U.v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 - juris Rn. 85; BayVGH, U.v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris Rn. 28).

  • VG München, 25.07.2016 - M 8 K 15.2524

    Vorbescheid für Neubau eines Einfamilienhauses innerhalb eines Denkmalensembles

    Auch der vom Bundesgesetzgeber mit Nachdruck verfolgte Grundsatz der Nachverdichtung und der vorrangigen Innenentwicklung, wie er in § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB geregelt worden sei, sei bislang von der Beklagten bei ihrer Ermessensausübung nicht berücksichtigt worden, obwohl bei dieser Ermessensausübung alle für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange zu berücksichtigen seien (BayVGH, U. v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris Rn. 21).

    Die bloße Übernahme der Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde genüge aber nicht für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung (BayVGH, U. v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris Rn. 25).

    Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn die Gründe, die für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen, so viel Gewicht haben, dass sie die für das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange überwiegen (BayVGH, U. v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris Rn. 26).

    Hinsichtlich der Gewichtung der Eigentümerinteressen ist dabei grundsätzlich von der Sicht eines dem Denkmalschutz aufgeschlossenen Eigentümers auszugehen (vgl. BVerfG, U. v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226 - juris Rn. 85; BayVGH, U. v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris Rn. 28).

  • VG München, 14.03.2022 - M 8 K 20.6357

    Denkmalschutz: Schutz der inneren Aufteilung/Ausstattung eines Gebäudes gegenüber

    Vielmehr bedarf es in einem solchen Fall einer Ermessensentscheidung, in deren Rahmen die für und gegen eine Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechenden Umstände, unter Würdigung insbesondere auch der Belange des Denkmaleigentümers, abzuwägen sind (vgl. BayVGH, U. v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris Rn. 21 ff.).

    Der Begriff der "gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der ebenfalls der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BayVGH, U.v. 8.5.1989 - 14 B 88.02426 - NVwZ-RR 1990, 452 ; U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris Rn. 50; B.v. 31.10.2012 - 2 ZB 11.1575 - juris Rn. 4 m.w.N.; U.v. 2.8.2018 - 2 B 18.742 - juris Rn. 39; U.v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris Rn. 19).

    Der Zweck des Erlaubnisvorbehalts in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBayDSchG steht unter dem Vorzeichen des gesamten Denkmalschutzrechts, mit dessen Hilfe die Denkmäler in Bayern möglichst unverändert erhalten und gegenüber Maßnahmen, die diesem Ziel typischerweise zuwiderlaufen, im Rahmen des dem Denkmaleigentümer Zumutbaren geschützt werden sollen (Art. 4 BayDSchG; vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris Rn. 87; U.v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris Rn. 26).

    Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn die Gründe, die für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen, so viel Gewicht haben, dass sie die für das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange überwiegen (vgl. BayVGH, U.v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris Rn. 26).

  • VG München, 22.05.2023 - M 8 K 21.3037

    Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Neuerrichtung

    aa) Der Begriff der "gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (vgl. BayVGH, U.v. 8.5.1989 - 14 B 88.02426 - NVwZ-RR 1990, 452/453; U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris Rn. 50; B.v. 31.10.2012 - 2 ZB 11.1575 - juris Rn. 4 m.w.N.; U.v. 2.8.2018 - 2 B 18.742 - juris Rn. 39; U.v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris Rn. 19; U.v. 26.10.2021 - 15 B 19.2130 - juris Rn. 32).

    Der Zweck des Erlaubnisvorbehalts in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBayDSchG steht unter dem Vorzeichen des gesamten Denkmalschutzrechts, mit dessen Hilfe die Denkmäler in Bayern möglichst unverändert erhalten und gegenüber Maßnahmen, die diesem Ziel typischerweise zuwiderlaufen, im Rahmen des dem Denkmaleigentümer Zumutbaren geschützt werden sollen (Art. 4 BayDSchG; vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris Rn. 87; U.v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris Rn. 26).

    Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn die Gründe, die für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen, so viel Gewicht haben, dass sie die für das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange überwiegen (vgl. BayVGH, U.v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris Rn. 26).

    Bei der Gewichtung der Eigentümerinteressen ist von der Sicht eines dem Denkmalschutz aufgeschlossenen Eigentümers auszugehen (vgl. BVerfG, U.v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 - juris Rn. 85; BayVGH, U.v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris Rn. 28).

  • VGH Bayern, 23.10.2019 - 15 ZB 18.1275

    Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen

    Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 DSchG eröffnen vielmehr ein Ermessen, ob die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis dennoch erteilt oder ob diese aufgrund der Betroffenheit denkmalschutzrechtlicher Belange versagt werden soll (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - BayVBl 2008, 141 = juris Rn. 87; U.v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris Rn. 21, 26 ff.; B.v. 31.10.2012 - 2 ZB 11.1575 - juris Rn. 12; zur Berücksichtigung auch der Eigentümerinteressen aus der Sicht eines dem Denkmalschutz aufgeschlossenen Eigentümers vgl. BayVGH, U.v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris Rn. 28; vgl. auch BayVGH, B.v. 19.12.2013 - 1 B 12.2596 - BayVBl. 2014, 506 = juris Rn. 23 ff.; B.v. 12.11.2018 - 1 ZB 17.813 - juris Rn. 4).

    Eine Versagungspflicht im Sinne einer Ermessensreduzierung auf null zu Lasten eines Vorhabenträgers dürfte nur bei besonderen Umständen des Einzelfalls anzunehmen sein (vgl. BayVGH, U.v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris Rn. 22).

  • VG München, 13.07.2016 - M 9 K 15.1989

    Ermessensfehlerhafte Versagung der Baugenehmigung für den Dachgeschossumbau eines

    Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn die Gründe, die für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen, so viel Gewicht haben, dass sie die für das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange überwiegen (BayVGH, U. v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris Rn. 87; U. v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris Rn. 21ff.).

    b) Bei der erneuten Bescheidung des Bauantrags wird Folgendes zu berücksichtigen sein (BayVGH, U. v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris Rn. 28):.

    ... ist vom ...-platz aus gesehen zurückgesetzt und weist einen völlig anderen Zuschnitt als das klägerische Gebäude auf (vgl. BayVGH, U. v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris Rn. 35).

  • VG Ansbach, 28.02.2024 - AN 9 S 23.2188

    Denkmalschutz - Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

  • VGH Bayern, 31.10.2012 - 2 ZB 11.1575

    Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis; Balkon; Dachterrasse; Dachaufbau; gewichtige

  • VG München, 20.04.2015 - M 8 K 14.635

    Denkmalschutzrechtliche Abrissgenehmigung; Denkmalensemble; gewichtige Gründe des

  • VG München, 27.10.2020 - M 1 K 20.398

    Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheides für ein Boardinghouse

  • VG München, 02.03.2015 - M 8 K 13.3401

    Baudenkmal

  • VGH Bayern, 22.04.2016 - 1 B 12.2353

    Denkmalschutzrechtlicher Ensembleschutz

  • VG Regensburg, 15.06.2021 - RN 6 K 19.1713

    Bauaufsichtliche Beseitigungsanordnung für ein gegen Denkmalschutzrecht

  • VG Ansbach, 26.07.2018 - AN 9 K 17.00438

    Vorbescheid für Dachgeschossausbau zur Wohnnutzung - Gewichtige Gründe des

  • VG Würzburg, 21.11.2013 - W 5 K 12.377

    Schwarzbau an denkmalgeschütztem Gebäude; Balkon; Ausgestaltung des Geländers;

  • VG München, 24.11.2014 - M 8 K 13.4613

    Aufzugseinbau in das Treppenauge eines Denkmals; fehlerhafte Bewertung der

  • VG München, 07.10.2013 - M 8 K 12.4789

    Einbau eines Aufzugs in ein denkmalgeschütztes Treppenhaus

  • VGH Bayern, 04.09.2012 - 2 ZB 11.587

    Denkmaleigenschaft; Anspruch auf denkmalschutzrechtliche Abbrucherlaubnis;

  • VGH Bayern, 20.12.2016 - 2 ZB 15.1869

    Versagung der Abbruchgenehmigung für ein Gebäude, das Teil eines

  • VGH Bayern, 29.07.2013 - 14 ZB 11.398

    Beseitigungsanordnung; Solaranlage; Ensembleschutz; historische Dachlandschaft

  • VG München, 24.01.2018 - M 9 K 17.1651

    Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes sehen Bauvorhaben entgegen

  • VG Ansbach, 08.03.2021 - AN 3 K 18.00143

    Verpflichtung zum Rückbau von Dachflächenfenstern in Baudenkmal

  • VG München, 30.09.2019 - M 8 K 17.4074

    Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung

  • VG München, 05.04.2016 - M 1 K 15.1167

    Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zum Abbruch eines ehemaligen Wasserreservoirs

  • VG München, 14.03.2016 - M 8 K 14.4097

    Abwägungsgesichtspunkte im Rahmen einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis

  • VG München, 14.05.2018 - M 8 K 17.984

    Dachausbau bei Einzelbaudenkmal stehen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes

  • VG München, 02.03.2015 - M 8 K 13.3856

    Einbau eines Aufzugs in ein denkmalgeschütztes Treppenhaus; Baudenkmal aus dem

  • VG Augsburg, 29.01.2015 - Au 5 K 14.20

    Verpflichtungsklage; Tekturgenehmigung; Einzelbaudenkmal; Beeinträchtigung

  • VG München, 15.10.2012 - M 8 K 11.4210

    Veränderung der äußeren Gaube einer genehmigten Gaubereihe auf einem Denkmal;

  • VG München, 07.10.2013 - M 8 K 12.5228

    Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung und sonstigen

  • VG Ansbach, 24.06.2013 - AN 9 S 13.00621

    Baurecht/Denkmalschutzrecht; Wiederherstellungsanordnung; Veränderung eines

  • VG München, 10.06.2013 - M 8 K 12.2759

    Aufzugseinbau; Treppenhaus; Baudenkmal aus dem 19. Jahrhundert; gewichtige Gründe

  • VG München, 13.02.2012 - M 8 K 11.1084

    Verfahrenseinstellung im Urteil bei teilweiser Erledigung der Hauptsache;

  • VG München, 29.07.2019 - M 8 K 17.3884

    Unzulässige Veränderung eines Baudenkmals durch teilweisen Abbruch des

  • VG München, 15.12.2011 - M 11 K 10.2789

    Verbescheidungsurteil wegen Ermessensausfall; gewichtige Gründe des

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